Anstaltsordnung
§ 1
Rechtsträger der Krankenanstalt, Betriebsform, Organisation
Rechtsträger des Ambulatoriums seit 01.01.2016 ist
Dental Clinics Zahnart ® Susann Hurraß
Schulgasse 18/II. Stock
6850 Dornbirn
Die Krankenanstalt ist ein selbstständiges Ambulatorium im Sinne von § 3 lit e Vorarlberger Spitalgesetzes, LGBI Nr. 54/2005, in der geltenden Fassung:
Das Institut hat einen verantwortlichen ärztlichen Leiter und einen stellvertretenden verantwortlichen ärztlichen Leiter zu bestellen. Weiters sind ein Hygienedienst, ein Leiter der Verwaltung, des kaufmännischen Bereiches und des Personalwesens, ein Datenschutzbeauftragter sowie ein Verantwortlicher für den technischen Bereich zu bestellen.
Ärztlicher Leiter: ZÄ Susann Hurraß
Stellvertretender ärztlichen Leiter: Dr. Nicole Kraft
Hygienedienst: Dr. Stephan Konzett
Kleefeld 17, 6820 Frastanz
Leiter der Verwaltung: Frau Heidi Batka-Unterberger
Kaufmännischen Bereich & Personalwesen: Mag. Alexander Fritsch
Lustenauerstr.27, 6850 Dornbirn
Technischer Bereich: Fa. Profimed
Brühlstrasse 17a, 6960 Wolfurt
Datenschutzbeauftragter: Mag. Anton Hagspiel
Feldmoosgasse 1a, 6900 Bregenz
§ 2
Aufgaben
Die Krankenanstalt dient zur Durchführung der
Ganzheitlich funktionellen Zahnheilkunde, Homöopathie, Konservierende Zahnheilkunde, Endodontie, Kieferchirurgie, Implantationen, Parodontologie, Zahnersatz, Kieferorthopädie, Medizin für Musiker
§ 3
Bereitgestellte Einrichtungen
Die Krankenanstalt verfügt über alle medizintechnischen Einrichtungen, die zur Behandlung der Patienten gemäß dem bewilligten Leistungsangebot erforderlich sind.
zusätzlich:
- Digitales 2D-Röntgen
- Mikroskop
- elektronisches Funktionsanalyse-System
- physiotherapeutische Einrichtung / Geräte
§ 4
Grundzüge des Betriebes
Die Krankenanstalt wird als Ambulatorium geführt. Die Patienten bedürfen keiner Aufnahme in Anstaltspflege.
§ 5
Für die Aufnahme in das Institut in Betracht kommender Personenkreis
Für die Aufnahme in die Krankenanstalt kommen alle Personen, die eine zahnärztliche Behandlung benötigen, in Betracht.
§ 6
Aufnahme
Für jeden Patienten ist ein EDV-Datensatz anzulegen. Darin sind Aufzeichnungen über Untersuchungen und Behandlungen zu führen. Die Führung der Kartei obliegt dem ärztlichen Leiter, sowie den angestellten Ärzten und Assistentinnen, alle Unterlagen werden im Sinne und in Einklang mit der geltenden DSGVO verarbeitet.
§ 7
Zahnärztlicher Dienst
(1) Der ärztliche/zahnärztliche Dienst darf nur von Personen versehen werden, die nach den gesetzlichen Vorschriften über den ärztlichen/zahnärztlichen Beruf außerhalb von Krankenanstalten zur Ausübung der in Betracht kommenden Tätigkeiten berechtigt sind.
(2) Der Patient darf nur nach den Grundsätzen und Methoden der medizinischen Wissenschaften ärztlich/zahnärztlich untersucht und behandelt werden.
(3) Der Leiter der Krankenanstalt muss bei Behinderung in Erfüllung seiner Aufgaben durch einen geeigneten Arzt/Zahnarzt vertreten werden.
(4) Der ärztliche Leiter hat dafür Sorge zu tragen, dass die einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen und die Anstaltsordnung in medizinischen Belangen eingehalten, sowie der Anstaltszweck erfüllt werden.
§ 8
Zahnarztassistentinnen/zahnärztliche Assistenz
Die Assistentinnen haben ihren Beruf gewissenhaft nach den allgemeinen Regeln ihres Berufsstandes auszuüben. Sie haben die einschlägigen Gesetzesbestimmungen, die Anstaltsordnung und die Weisungen des ärztlichen Leiters genau zu befolgen.
§ 9
Wirtschaftsführung, Verwaltungsdirektion
(1) Die verantwortliche Leitung der nicht zum ärztlichen Dienst gehörenden
Angelegenheiten obliegt Frau Heidi Batka-Unterberger. Sie hat insbesondere
für die Einhaltung der Anstaltsordnung Sorge zu tragen.
(2) Ihr obliegt insbesondere auch die Anschaffung der für den Anstaltsbetrieb erforderlichen Hilfs- und Bedarfsmittel. Hinsichtlich der Anschaffung hat die Verwaltung mit dem ärztlichen Leiter jeweils rechtzeitig das Einvernehmen herzustellen.
(3) Die Verwaltung hat über alle besonderen Vorkommnisse, soweit hiervon der ärztliche Dienst betroffen wird, unverzüglich dem ärztlichen Leiter zu berichten.
(4) Dienstbesprechungen sind regelmäßig im Ambulatorium zwischen dem ärztlichen Leiter und allen beschäftigten Mitarbeitern abzuhalten.
§ 10
Hygienedienst
Der Hygienedienst gemäß § 34 des Spitalgesetzes ist organisiert
durch
1. Herrn Dr. Konzett Stephan, Arbeitsmedizin, LKH Feldkirch
2. Interne Regelung und Hygieneplan an alle Mitarbeiter
§ 11
Technischer Sicherheitsdienst
Der Technische Sicherheitsdienst gemäß § 41 des Spitalgesetzes ist organisiert
durch Fa. Profimed, Brühlstrasse 17a, 6960 Wolfurt
§ 12
Verschwiegenheitspflicht
(1) Alle im Ambulatorium beschäftigten oder in Ausbildung stehenden Personen sind zur Verschwiegenheit verpflichtet. Die Verschwiegenheitspflicht erstreckt sich auf den Gesundheitszustand vom Patienten betreffenden Umstände, sowie auf deren sonstigen Verhältnisse, die ihnen in Ausübung ihres Berufes oder im Zusammenhang mit ihrer Ausbildung bekannt geworden sind.
Die Verschwiegenheitspflicht besteht nicht, wenn die Offenbarung des Geheimnisses nach Art und Inhalt durch ein öffentliches Interesse gerechtfertigt ist. Die Entscheidung trifft im Zweifelsfalle die Landesregierung.
(2) Die Verletzung der Verschwiegenheitspflicht wird, ungeachtet der allfälligen dienstlichen Folgen, als Verwaltungsübertretung von der Verwaltungsbehörde mit Geld- oder Arreststrafen geahndet und kann auch strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.
(3) Die Rechte des Patienten und Klienten (gemäß Patienten- und Klientenschutzgesetz) sind ständig sicherzustellen.
§ 13
Verhalten gegenüber Patienten
Das Personal hat sich gegenüber dem Patienten rücksichtsvoll, höflich und hilfsbereit zu verhalten. Auf eine Intensivierung des Gesprächs zwischen dem Personal und dem Patienten ist zu achten.
§ 14
Verhalten der Patienten
(1) Die Patienten sind verpflichtet, die Anstaltsordnung sowie die Anordnungen des Personals zu befolgen.
(2) Die Patienten haben in ihrem Verhalten auf die anderen in Behandlung befindlichen Patienten Rücksicht zu nehmen.
§ 15
Verständigung von Angehörigen
Bei bedrohlichen Zuständen, die während der Untersuchung oder Behandlung im Ambulatorium beobachtet werden, sind die nächsten Angehörigen des Patienten umgehend zu benachrichtigen.
§ 16
Arzneimittel
Für die vorrätigen Suchtgifte sind für die Aufbewahrung und Ausgabe die einschlägigen Vorschriften zu beachten.
Anmerkung: Suchtgifte werden bei uns nicht aufbewahrt.
§ 17
Rauchverbot
In der Krankenanstalt besteht generelles Rauchverbot.
§ 18
Beschwerden
Beschwerden von Patienten oder deren Angehörigen sind, bei der Informations- und Beschwerdestelle einzubringen. Diese befindet sich in der
Information-/Anmeldestelle: Frau Heidi Batka-Unterberger
§ 19
Patienten- und Klientenschutz
(1) Die Bestimmungen des Patienten- und Klientenschutzgesetzes sind bei der Informations- und Beschwerdestelle zur jederzeitigen Einsichtnahme aufzulegen.
(2) Im Übrigen wird auf die Bestimmungen zur Sicherung der Patientenrechte im Spitalgesetz (§ 30) sowie des Patienten- und Klientenschutzgesetzes, die beim Betrieb des Ambulatoriums einzuhalten sind, hingewiesen.
Dornbirn, am 27.06.2022
Susann Hurraß
Vertreter des Rechtsträgers bzw. des Ärztlicher Leiter